ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER STREMMER SAND + KIES GMBH (AGB)

Stremmer Sand + Kies GmbH
Raiffeisenstraße 24
46244 Bottrop-Kirchhellen, Deutschland
Tel: +49 (0)2045 9542-0
Fax: +49 (0)2045 9542-20
Email: info@stresan.de
www.stremmer-sand-kies.de
www.stresan.de

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts mit nachstehenden klarstellenden bzw. ändernden Bedingungen:

1. Allgemeines
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Lieferungsmöglichkeit, des Liefertermins, der Menge und des Preises bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Für Auftrag und Angebot gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündlich getroffene, abweichende Abreden von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, wenn diese nicht unsererseits ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn eine Bestellung telefonisch oder schriftlich bei uns eingegangen ist und diese von uns schriftlich bestätigt wurde oder aber von uns ein Lieferschein oder eine Rechnung erteilt wurden.

Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach den Vorgaben der DSGVO und BDSG.

2. Vertragsgegenstand
Unsere Produkte werden entsprechend den Deutschen Werkstoffnormen geliefert. Soweit solche Normen nicht bestehen, liefen wir unsere Produkte in guter handelsüblicher Beschaffenheit.

Für die richtige Auswahl der Produkte und Materialien ist allein der Käufer verantwortlich.

All unsere Produkte unterliegen einer werkseigenen Qualitätskontrolle.

3. Preise
Es gelten die vereinbarten Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wenn kein ausdrücklicher Preis vereinbart
wurde, gelten die Preise unserer jeweils aktuellen Preislisten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Wird die Ware zum Besteller angeliefert, so ist die Fracht vom Besteller gesondert ohne Abzug zu zahlen.

Es gelten die vereinbarten Zahlungsziele. Wenn kein Zahlungsziel konkret vereinbart wurde, sind die Beträge aus den Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

Befinden Sie sich in Zahlungsverzug kann für jede Mahnung Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangt werden. Ihnen steht jeweils der Nachweis frei, dass der Stremmer Sand + Kies GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Liefertermin
Nach Möglichkeit werden Terminwünsche von uns erfüllt, diese sind jedoch stets unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas
anderes ausdrücklich vereinbart ist. Werden vom Käufer für die Lieferung bestimmte Tage und Stunden vorgeschrieben und diese unsererseits bestätigt, führt dies nicht zum Vorliegen eines sogenannten Fix-Geschäftes. Gleichwohl sind wir darum bemüht, die angegebenen Lieferzeiten stets einzuhalten. Maßgeblich sind insoweit die ADSp. Lieferverzögerungen für von uns eingesetzte Transportunternehmen haben wir nicht zu vertreten. Etwaige Ansprüche gegen das Transportunternehmen treten wir an den Käufer ab.

Bei Verzug mit einer Lieferung besteht die Möglichkeit des Rücktritts des Käufers nach angemessener Fristsetzung von mindestens vier Arbeitstagen, aber nur insoweit, als die Ware bis zum Fristablauf nicht lieferbar ist, es sei denn, dass ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.

Sollte es aufgrund von uns nicht zu vertretenden Umständen zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen, sind wir nach Unterrichtung des Käufers berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Liefermenge und -gewicht
Bei loser Verladung bleibt Mehr- oder Minderbelieferung bis zu 10 v. H. der bestellten Menge vorbehalten. Für die Berechnung ist das von unserer Verladestelle ermittelte Gewicht maßgebend. Andere Feststellungen erkennen wir nicht an. Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten hinsichtlich Rechnungserteilung, Mängelrügen, Zahlungsfristen usw. als jeweils einzelne Geschäfte.

Die Anlieferung erfolgt stets in ganzen Sattelzügen, es sei denn es wurden ausdrücklich anderslautende schriftliche Vereinbarungen hierzu getroffen. Mindermengen werden gemäß Vereinbarungen mit Preiszuschlägen versehen.

6. Lieferung und Abnahme
Als Leistungsort für die Lieferung gilt die Verladestelle des jeweiligen Lieferwerkes.

Bei vereinbarter Anlieferung hat der Käufer die ungehinderte Zufahrt zur Abladestelle und das unverzügliche Abladen zu gewährleisten. Die Entladestelle muss insbesondere mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 45 t frei und ungehindert befahrbar sein. Die Kosten des Abladens hat der Käufer zu tragen. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.

Die Be- und Entladezeit darf jeweils 20 Minuten nicht überschreiten. Im Falle der Überschreitung wird eine Standzeitpauschale in Höhe von 65 € / Stunde berechnet.

7. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Zeitpunkt des Verlassens
unserer Verladestelle auf den Käufer über.

Bei Anlieferung unserer Produkte durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr mit der Übergabe am
Bestimmungsort über.

Transportschäden berechtigen den Käufer nicht zu Annahme- bzw. Zahlungsverweigerung. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch abgeschlossen und diesem gegenüber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Abschluss einer Transportversicherung wird dem Kunden gegenüber die von der Versicherung an uns gezahlte Entschädigung vergütet.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
Sind die Beanstandungen berechtigt, so können wir nach eigener Wahl die Ware austauschen oder gegen Kaufpreiserstattung zurücknehmen. Schadenersatzansprüche sind bei einer Rücknahme der Ware ausgeschlossen.

Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht.

9. Gewährleistung
Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier
Ware verlangen. Die Nacherfüllung ist erst dann fehlgeschlagen, wenn zwei Ersatzlieferungen mangelhaft gewesen sind.

Im Übrigen haften wir, ausgenommen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die leichtfahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den Fällen leichtfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher handelt, verjähren sämtliche Mängelansprüche des Käufers in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Unternehmer, die zum Betrieb seiner unternehmerischen Tätigkeit gehören, verjähren die Mängelansprüche des Käufers in einem Jahr nach Ablieferung der Ware.

Etwas anderes gilt dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder das Gesetz gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bauwerke und/oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) und § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, werden im Zusammenhang mit der Nacherfüllung anfallende Kosten im Zusammenhang mit dem Ein-und Ausbau der mangelhaften Sache von uns nicht übernommen. Gleiches gilt für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wird, es sei denn, dies entspräche dem vertragsgemäßen Gebrauch.

10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.

Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht.

Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ausführungen.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

11. Besondere Annahmebedingungen für Baureststoffe / Verfüllungsbetrieb
Bei Anlieferungen ist der Vertragspartner zur exakten Unterrichtung über Art und Zusammensetzung der gelieferten Stoffe verpflichtet. Ihm ist ausdrücklich bekannt, dass ausschließlich Boden angenommen werden darf, der den Vorgaben entspricht, die in Anhang I näher beschrieben werden. Bei Analyseverfahren ab dem 24.07.2023 müssen sich Vorgehensweisen der Analysen und Grenzwerte nach der neuen Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz, insbesondere §§ 6-8 (geltend ab 01.08.2023) richten. Die Grenzwerte hierfür sind in Anhang II zu finden. Der Vertragspartner sichert ausdrücklich zu, dass das von ihm angelieferte Material dieser Deponieklasse entspricht. Wenn bei der internen oder externen Überprüfung dennoch festgestellt wird, dass das durch den Vertragspartner gelieferte Material nicht unseren Annahmebedingungen entspricht, muss unverzüglich mit der Entsorgung durch das anliefernde Unternehmen begonnen werden und über die gesamte Menge muss ein Entsorgungsnachweis der Entsorgungsstelle vorgelegt werden. Die Kosten für die Entsorgung trägt das anliefernde Unternehmen. Die angelieferten Materialien gehen erst nach dem letzten Nachweis der Übernahmekriterien und nach der gestatteten Entladung an der angegebenen Einbau- bzw. Kippstelle in das Eigentum der Stremmer Sand + Kies GmbH über. Der Eigentumsübergang erfolgt nicht in den Fällen, in denen Materialien angeliefert wurde, die nicht genehmigt sind bzw. nicht den Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatbestand erst festgestellt wird, nachdem der Lieferant die Kippstelle bereits verlassen hat. Falsch deklarierte Einbaumaterialien sind zu Lasten des Lieferanten abzuholen bzw. werden kostenpflichtig von der Baustelle entfernt. Die erste Handlungsoption hierzu hat der Lieferant innerhalb angemessener Zeit. Sofern eine Fehlcharge wieder auszubauen und abzutransportieren ist und dabei durch wechsellagigen oder gemischten Einbau im Vergleich zur Liefermasse größere Aushubmassen entstehen, trägt der Lieferant der Fehlcharge die damit verbundenen gesamten Aufwendungen. Wenn das Material durch die Firma Stremmer Sand + Kies GmbH abgefahren wird trägt die Kosten für die Entsorgung der Vertragspartner bzw. das bauausführende Unternehmen. Gleiches gilt für die Anlieferung unserer externen Kippstelle „Halde Lohberg“ sowie “Halde Bergkamen”. Für die Anlieferung gelten gesonderte Bedingungen, die hier (Halde Lohberg) und hier (Halde Bergkamen) zur Verfügung stehen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Bottrop, für Auslandsgeschäfte gilt ausschließlich Deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen unberührt.

 

Stand dieser AGB: November 2023

  

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